Der betrieblichen und behördliche Datenschutz wird immer wichtiger. Dies gilt umso mehr, als sich auch die Europäische Union der Regelung des Datenschutzes angenommen hat. Im am 24. Mai 2018 läuft die Übergangsfrist zur Einführung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) aus. Mit dieser Verordnung wird der Datenschutz für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu vereinheitlicht. Eine bedeutende Rolle spielt dabei unter anderem die Position des betrieblichen Datenschutzbeauftragten, dabei kann ein Unternehmen wählen, ob es einen internen oder einen externen Datenschutzbeauftragten (DSB) einsetzen möchte.
Als Ihr externer Datenschutzbeauftragter bietet wir Ihnen eine praxisnahe und ganzheitliche Betreuung und Datenschutzberatung, um gesetzliche Anforderungen im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) sicherzustellen. Zur Ausübung unserer Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte sind wir neben dem Datenschutzrecht auch mit den angrenzenden Vorschriften wie dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Telemediengesetz (TMG) sowie benachbarten Bereichen des IT-Rechts vertraut.
Mit unserer Bestellung/Benennung als externen Datenschutzbeauftragten nutzen Sie den Vorteil Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, aktuelles branchenübergreifendes Know-how und Erfahrung in Ihr Unternehmen einzubinden sowie Ihren Aufwand für die Planung, Kontrolle und Steuerung Ihrer Maßnahmen des Datenschutzes zu minimieren und Kosten transparent zu kalkulieren.
Unser Fokus liegt auf der optimalen Implementierung datenschutzkonformer Prozesse sowie der Sicherstellung der Rechtskonformität nach der DS-GVO.
Während der interne Datenschutzbeauftragte Erleichterungen bei Haftung durch seine Arbeitnehmerstellung genießt, haftet ein externer Datenschutzbeauftragter im Rahmen seines Dienstleistungsvertrages für alle von ihm verursachten Schäden. Selbst bei leicht fahrlässigen Handlungen tritt seine Haftung ein. Jegliches Verschulden im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben ist ihm grundsätzlich zuzurechnen.
Im Gegensatz zu einem internen Datenschutzbeauftragten ist ein externer Datenschutzbeauftragter ist nicht Teil des Unternehmens. Daher benötigt er etwas Zeit, um sich mit den besonderen Bedingungen und Umständen in dem jeweiligen Unternehmen vertraut zu machen. Dieser Zeitraum sollte bereits bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. Betrachtet man allerdings die Zeitspanne, die ein interner Datenschutzbeauftragter für seine initiale Einarbeitung und Ausbildung benötigt, fällt die Einarbeitung des externen Beauftragten kaum ins Gewicht.
Ein Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden:
Automatisierte Verarbeitung | Nicht-automatisierte Verarbeitung | |
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Nicht-Öffentliche Stelle(n) | • Mindestens 10 Personen oder • Vorabkontrolle oder • wegen besonderem Zweck:
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Mindestens 20 Personen |
Öffentliche Stelle(n) | Jederzeit, unabhängig von Personenanzahl, Vorabkontrolle oder Zweck | Mindestens 20 Personen |
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