Datenschutzanforderungen durch das Masernschutz-Gesetz
Seit dem 1. März ist das Masernschutz-Gesetz in Deutschland in Kraft. Alle Personen, die nach 1970 geboren wurden und in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder dort tätig sind, müssen ihren Impfschutz nachweisen. Gemeinschaftsrichtungen sind:
- Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Schulen, stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen, Tagesgruppen, sonstige Ausbildungseinrichtungen (hier: Internate), in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden.
- Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge
Diese Regelung gilt auch für Praktikanten und Ehrenamtliche sowie Personen die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern oder Arztpraxen tätig sind.
Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat eine Informationsseite für Kindertageseinrichten bereitgestellt: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/landesjugendamt/kinder-und-jugend/kindertageseinrichtungen/
In Anlage zu diesem Newsletter übersenden wir Ihnen einen Nachweisbogen für die Erfassung und Dokumentation des Impfschutzes.
Als Datenschutzbeauftragte weisen wir nachdrücklich darauf hin, dass mit der Dokumentation des Impfschutzes der Betroffenen Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden. Falls Sie den Impfschutz von Mitarbeitern erheben müssen, empfehlen wir diesen nicht in der Personalakte zu führen, sondern in einer separat geführten und verschlossenen Akte gesondert aufzubewahren.
Wenn Sie verpflichtet sind, den Impfstatus zu erheben, sprechen Sie uns bitte an, damit wir die notwendigen Verfahrensverzeichnisse mit Ihnen gemeinsam erstellen können.