Fehlender Vertrag zur Auftragsverarbeitung – 5.000 € Bußgeld verhängt
Bereits am 17. Dezember 2018 wurde gegen ein deutsches Versandunternehmen durch die Aufsichtsbehörde ein Bußgeld in Höhe von 5.000 € zzgl. 250 € Gebühren verhängt. Vorausgegangen war eine Beratungsanfrage des Unternehmens aus dem Mai 2018 bei der Aufsichtsbehörde. Das Unternehmen fragte nach, wie man verfahren sollte, wenn ein Auftragsverarbeiter, trotz mehrfacher Nachfrage einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) übersendet.
Die Aufsichtsbehörde beantwortete die Nachfrage, dass ein AV-Vertrag von beiden Seiten geschlossen werden muss und somit das Versandunternehmen selbst einen Vertrag zur Unterschrift an den Auftragsverarbeiter zu übersenden hat. Dies lehnte das Versandunternehmen ab, da eine Übersetzung ins Spanische aus ihrer Sicht unverhältnismäßig hohe Kosten nach sich gezogen hätte.
Das Bußgeld wurde mit Art. 83 Abs. 4 sowie Art. 28 Abs. 3 DS-GVO begründet.
Fazit: Als Verantwortlicher benötigen Sie für Auftragsverarbeitungen zwingend die entsprechenden Verträge zwischen Verantwortlichen und Verarbeiter.
Die vermeintliche Schonfrist schein nun endgültig vorbei zu sein. Die Aufsichtsbehörden verhängen relativ schnell, verhältnismäßig hohe Bußgelder. Die bisherige Annahme, dass es beim ersten Verstoß lediglich eine Verwarnung gibt, scheint nicht gültig zu sein.