LG Dresden zur Nutzung von Google Analytics ohne aktive IP-Anonymisierung
Das LG Dresden hat sich in seinem Urteil (Az. 1a O 1582/18) mit dem Einsatz von Google Analytics ohne aktivierte IP-Anonymisierung beschäftigt. Auch wenn der Fall noch nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fiel, greift das Urteil die von Aufsichtsbehörden angesehene Pflicht zur Aktivierung der IP-Anonymisierung auf und bestätigt dieses als etablierte Best-Practice.