OLG Naumburg urteilt zur Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen
Das OLG Naumburg hat in seinem Urteil (Az. 9 U 6/19) entschieden, dass Verstöße gegen die DSGVO als wettbewerbswidrig einzustufen sind und auch abgemahnt werden können. Es kommt jedoch immer auf die im Einzelfall verletzte Norm an. Das OLG Naumburg befand, dass § 9 DSGVO eine Marktverhaltensregel gemäß §3a lit. a UWG darstelle und Verstöße hiergegen abgemahnt werden können.