Orientierungshilfe zur Benennungspflicht von Datenschutzbeauftragten
Durch die Änderungen, die sich durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2. DSAnpUG-EU) im Datenschutzrecht ergeben, haben wir in letzter Zeit häufiger zum Thema zu beraten, ob ein Datenschutzbeauftragter (DSB) überhaupt noch notwendig ist.
Leider gehen mit der Gesetztesänderung auch ein paar Mythen einher, mit denen wir regelmäßig konfrontiert sind, z. B.:
„Wir haben ja nur 12 Mitarbeiter, dann brauche ich ja keinen DSB mehr.“
Das ist möglich, aber die Anzahl der Mitarbeiter*innen ist nur ein Faktor für eine etwaige Bestellpflicht. Eine Orientierungshilfe haben wir hier als Checkliste bereit gestellt.
„Wenn ich keinen DSB brauche, dann muss ich ja nichts weiter machen, weil der DSB ja alles dokumentiert.“
Leider ist diese Annahme in mehrfacher Hinsicht falsch! Denn die Benennungspflicht eines DSB hat leider gar nicht mit den Dokumentations- und Rechenschaftspflichten des Verantwortlichen zu tun. Der DSB ist in seiner Stellung im Unternehmen ohnehin Berater und nicht Umsetzer und Entscheider. Ein Unternehmen das also keinen DSB hat, hat dennoch die selben Pflichten zu erfüllen, wie mit DSB – entscheidender Unterschied: Das Unternehmen hat leider auch keinen Datenschutz-Fachmann der ordentlich beraten kann.