Das Oberlandesgericht Hamburg stellt fest, DSGVO-Verstöße sind doch abmahnfähig
Was heißt das genau? Verstöße gegen die DSGVO sind durch Wettbewerber abmahnfähig, wenn es sich bei den entsprechenden Normen um „Marktverhaltensregeln“ handelt.
Eine Prüfung wird wohl stets erfolgen, ob die Verstöße einen wettbewerbsrechtlichen Bezug bzw. einen marktverhaltensregelnden Charakter haben.
Ratsam ist es eine individuelle und DSGVO konforme Datenschutzerklärung auf ihrer Website einzustellen, weitere DSGVO Anforderungen wie verschlüsselte Kontaktformulare umsetzen, PlugIns und Dienste sowie Bestellprozesse und Newsletter prüfen, wenn nötig ADV-Verträge mit Dienstleistern und Kunden schließen.
Hintergrund: Das LG Bochum hatte in einem vorangegangenen Urteil entschieden, dass DSGVO-Verstöße von Wettbewerbern nicht abgemahnt werden können. Nun hat das OLG Hamburg als erstes Oberlandesgericht entschieden, dass DSGVO-Verstöße doch abmahnfähig sein könnten.
Wichtiger Hinweis: Erhalten Sie eine Abmahnung, wenden Sie sich zuerst an uns! Wir erörtern mit Ihnen gemeinsam den Sachverhalt und besprechen das weitere Vorgehen.