Haftungsrechtliche Fragen für den Betrieb eines schulischen WLAN
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- Erstellungsdatum 17. Dezember 2019
- Zuletzt aktualisiert 18. Dezember 2019
Im Jahr 2016 hat die Kultusministerkonferenz ihre Strategie zur „Bildung in der digitalen Welt“ vorgelegt. In diesem Strategiepapier werden sechs Handlungsschwerpunkte vorgegeben, die von den Bundesländern nun in curricularen Lehrplänen umgesetzt werden. Bund und Länder haben in diesem Jahr die Verwaltungsvereinbarung für den DigitalPakt Schule unterzeichnet, so dass dieser seit 17. Mai 2019 in Kraft trat. Zuvor haben Bundestag und Bundesrat Artikel 104c des Grundgesetzes geändert und damit die verfassungsrechtliche Grundlage für den DigitalPakt Schule geschaffen. Die neue Vorschrift ist seit 4. April 2019 in Kraft. Finanziert wird der DigitalPakt aus dem Digitalinfrastrukturfonds, einem sogenannten Sondervermögen, das Ende 2018 errichtet wurde.1 Insgesamt werden bis zum 31. Dezember 2024 den Bundesländern 5 Mrd. Euro bereitgestellt, die nach dem Königssteiner Schlüssel verteilt wurden.
Aus dem DigitalPakt Schule werden prioritär Maßnahmen in digitale Infrastruktur gefördert, zu denen sowohl die strukturierte Verkabelung von Schulgebäuden als auch der Aufbau von schulischen WLAN-Netzen zählt.
Für alle Beteiligten an Schule müssen die Rahmenbedingungen für den rechtssicheren Betrieb von WLAN-Netzen geklärt werden.