Entscheidung des LG Frankfurt a. M. zur Frage der Einwilligung – Urteil vom 13.09.2018
Es reicht für einen Fall des berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 f) nicht aus, sich auf einfache Werbeinteressen zu berufen. Veröffentlichen Sie bspw. Videos mit Kunden, sind sie in der Beweispflicht über die Einwilligung des Betroffenen entsprechend der DSGVO.
Werbung ist grundsätzlich als berechtigtes Interesse anerkannt, jedoch ist fraglich ob Werbung unter Verwendung von bildlichen Aufnahmen von Kunden ohne weiteres als erforderlich im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei.
Es ist daher geboten, die Einwilligung immer nachweisbar, im besten Fall schriftlich, von den Betroffenen einzuholen.
Hintergrund: Im vorliegenden Fall hatte ein Frisör Videos zum Zweck der Onlineveröffentlichung und zur Werbung für seinen Salon erstellt. Seinen Salon hatte er für diesen Zeitraum geschlossen. Dennoch betrat eine Kundin den Salon. Sie wurde über den Sachverhalt aufgeklärt und gab ihre mündliche Zustimmung. So erschien Sie in den Videos. Nach der Veröffentlichung verlangte Sie die Löschung der Videos und bestritt ihre Einwilligung erteilt zu haben.